II Satzung der Stiftung
Die Stiftung soll gemäß § 3 der Stiftungsurkunde folgende Satzung haben:
Die Stiftung trägt den Namen „Hans-Beutz-Stiftung für Verdienste um Erziehung und Bildung“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Aurich.
Der Zweck der Stiftung dient der Förderung des Schul- und Bildungswesens im Geltungsbereich durch Verleihung eines „Preises der Hans-Beutz-Stiftung für Verdienste um Erziehung und Bildung“.
Die Preisverleihung soll in Abständen von zwei Jahren in Höhe von 5.000 € erfolgen. Bei erheblich veränderten Verhältnissen kann die Höhe des Stiftungspreises entsprechend angepasst werden. Sollten die Erträge aus dem Stiftungsvermögen es ermöglichen, kann der Stiftungsrat den Preis auch jährlich an einen oder mehrere Preisträger verleihen. Für die Verleihung sollen solche Persönlichkeiten ausgewählt werden, die sich uneigennützig um die Verbesserung des Schul- und Bildungswesens im Ems-Jade-Gebiet gemäß § 4 der Stiftungsurkunde besonders verdient gemacht haben. Die Verdienste sollen insbesondere in der theoretischen und/oder praktischen Förderung von Erziehung und Bildung der heranwachsenden Jugend bestehen, aber auch der Erwachsenenbildung dienen. Dabei soll es unerheblich sein, ob solche Verdienste im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit oder in sonst einem Zusammenhang erworben wurden. Als Kriterien für die Preisverleihung gelten im Übrigen die in der Präambel zur Stiftungsurkunde niedergelegten Motive.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, den Preis anstelle einer natürlichen Person auch einer Bildungseinrichtung bzw. für ein Bildungsprojekt zu verleihen, für die die Kriterien für die Preisverleihung zutreffen.
Die mit der Auszeichnung des Preisträgers verbundene Veranstaltung, deren Teilnehmerkreis der Vorstand bestimmen möge, soll in gleichmäßigem Wechsel jeweils in Aurich und in Wilhelmshaven stattfinden.
Das Stiftungsvermögen besteht z.Zt. aus einem Kapital von nunmehr ca. 238.000,00 €.
Sollte das Stiftungsvermögen es eines Tages ermöglichen, aus den Erträgen mehr zu finanzieren als den festgesetzten Stiftungspreis, so soll der Vorstand berechtigt sein, für einen interessierten jungen Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren und mit genügenden Sprachkenntnissen in Englisch ein Stipendium zu gewähren zum Besuch des „Fircroft College of Adult Education“ in Birmingham/ England (1018 Bristol Road, Selly Oak, Birmingham B29 6 LH, Great Britain) oder einer anderen Hochschule.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung 1977.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
Dem Stiftungsrat sollen angehören:
zwei Vertreter des Landkreises Aurich, wobei der eine aus dem Altkreis Aurich und andere aus dem Altkreis Norden zu kommen hat,
je ein Vertreter
der ostfriesischen Landschaft in Aurich,
der Stadt Wilhelmshaven,
des Landkreises Friesland,
der Stadt Emden,
des Landkreises Leer,
des Landkreises Wittmund,
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft aus dem Geltungsbereich der Stiftung und
ein Vertreter für die im Geltungsbereich der Stiftung bestehenden Kreisvolkshochschulen und der Volkshochschulen der Städte Emden und Wilhelmshaven sowie ein Vertreter der ostfriesischen Inseln einschließlich Wangerooge,
Mitglied des Stiftungsrates ist ferner
Edith Beutz-Thedinga, wohnhaft in Aurich.
Bei etwaigen zukünftigen Gebietsänderungen treten – unter Beachtung des § 4 der Satzung – die jeweils neu entstehenden Körperschaften/Behörden/Einrichtungen als Rechtsnachfolger in die Rechte ihrer Vorgänger ein.
Der Stiftungsrat soll stets aus mindestens 11 Mitgliedern bestehen. Würde die Zahl der Mitglieder aufgrund von Veränderungen im Bestand der in Absatz 2 bezeichneten Stellen unter 11 sinken, sind – bis die Mitgliederzahl erreicht ist – zur Entsendung je eines Vertreters ebenfalls berechtigt: der Reihe nach die Städte Aurich, Norden, Leer, Wittmund, Esens, Weener, Varel, Jever und Wiesmoor.
Der Stiftungsrat wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand als ausführendes Organ der Stiftung. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von 6 Jahren. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie die laufende Geschäftsführung.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem stellvertretenden Schatzmeister und
dem Schriftführer.
Die Aufgaben ergeben sich aus der Funktionsbezeichnung. Der Vorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dem Vorstand steht eine Geschäftsstelle zur Seite.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stiftungsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Der Stiftungsrat ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Im Übrigen ist der Stiftungsrat einzuberufen, wenn es von 5 Mitgliedern verlangt wird.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Einem Stiftungsratsmitglied sollen, wenn er dies verlangt, die Auslagen erstattet werden.
Der Stiftungsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die auch für den geschäftsführenden Vorstand gilt.
Zur Durchführung rechtsverbindlicher Beschlüsse des Stiftungsrates bedarf es der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schatzmeisters, im Verhinderungsfall deren Vertreter.
Der Stiftungsrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Änderungen der Satzung, auch der Preisverleihungskriterien beschließen, wenn dies infolge veränderter Verhältnisse dringend geboten ist und sofern der Sinn des Stiftungszweckes nicht verloren geht.
Stiftungsmitglieder, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr fähig sind, können abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.
Johannes Beutz
Edith Beutz-Thedinga, geb. Thedinga