STIFTUNGSURKUNDE DER HANS BEUTZ STIFTUNG ...

FÜR VERDIENSTE UM ERZIEHUNG UND BILDUNG.

Die Absicht zur Gründung der Stiftung für Verdienste um Erziehung und Bildung wurde zwar aus Anlass des 80. Geburtstages des Stifters bekanntgegeben, ihr Ursprung liegt jedoch weiter zurück.

Sie wurde im Jahre 1972 im Rahmen eines notariell beglaubigten und hinterlegten Testaments festgeschrieben, sollte aber erst im Todesfall in Kraft treten. Das hat sich als unzweckmäßig erwiesen. Das Stiftungsgeschäft wurde aus dem gemeinsamen Testament der beiden Stifter herausgenommen und unabhängig davon als selbständige Einrichtung begründet.

Nunmehr ist es von der Aufsichtsbehörde für Stiftungen des privaten Rechts genehmigt worden und damit rechtskräftig und rechtsfähig.

Möge die Stiftung den ihr zugedachten Zweck erfüllen.

 

Genehmigung
Die Einrichtung der „Hans-Beutz-Stiftung für Verdienste um Erziehung und Bildung“ wird gemäß § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit den §§1, 3 und 4 des Nds. Stiftungsgesetzes vom 24.7.1968 (Nds. GVBl. S. 119), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Nds. Stiftungsgesetzes vom 20.12.1985 (Nds. GVBl. S. 609), unter Zugrundelegung der Satzung vom 19.12.1989 genehmigt.

Oldenburg, den 24.01.1990

Bezirksregierung Weser-Ems

301.8-11741

Im Aufgrage

Falkenberg

 

Die Gemeinnützigkeit
der Stiftung wurde vom Finanzamt in Aurich mit Bescheid vom 15. Januar 1990 – Verzeichnisnummer I/176 – anerkannt.

 

Nr. 1057 der Urkunderolle Jahrgang 1989
Verhandelt zu Aurich, am 29. Dezember 1989.

Von mir, dem unterzeichnenden Notar Jann Berghaus
in Aurich,

erschienen heute:

1.) der Regierungspräsident i. R.
Johannes Beutz,
2960 Aurich,
Ortsteil Sandhorst,
Elchstraße 53,

2.) dessen Ehefrau
Edith Beutz-Thedinga
geb. Thedinga,
daselbst,

von Person benannt -.

Die Erschienenen ersuchten mich um die Beurkundung der Errichtung einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden und erklärten übereinstimmend:

Wir errichten eine Stiftung des privaten Rechts unter dem Namen

Hans-Beutz-Stiftung
für Verdienste um Erziehung und Bildung
mit dem Sitz in Aurich.

Für diese Stiftung gilt die als Anlage beigeheftete Stiftungsurkunde (Präambel, Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung), die zum Bestandteil dieses Protokolls erklärt wird.

Wir beauftragen den amtierenden Notar, die Genehmigung dieser Stiftung bei der Stiftungsbehörde, der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg, zu beantragen und die Genehmigung entgegenzunehmen.

Über die rechtliche Bedeutung dieses Stiftungsgeschäfts, insbesondere über die mit der Genehmigung der Stiftung nach § 82 BGB eintretenden Rechtswirkungen wurden wir durch den amtierenden Notar belehrt.

Das Protokoll nebst Anlage wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:

Johannes Beutz

Edith Beutz-Thedinga geb. Thedinga

Jann Berghaus, Notar

 

Stiftungsurkunde
Präambel

Wir möchten zunächst einiges sagen über die Motive, die zur Errichtung der Stiftung führten, aber auch über die Erwartungen, die an die Erreichung von Zweck und Ziel der Stiftung geknüpft werden.

Der Gedanke zur Errichtung dieser Stiftung hat vor allem zwei Beweggründe. Zum einen sind es Erfahrungen aus dem Berufsleben in den drei Jahrzehnten nach Beendigung des Krieges. Zum anderen  sind es die Erfahrungen im Verlaufe des eigenen Lebens.

 

A – Zweck und Ziel des Stiftungspreises soll es sein, durch Erziehung und Wissenschaft dazu beizutragen, in unserem Lebensraum für alle Einwohner gleichwertige Lebensbedingungen wie im übrigen Bundesgebiet zu schaffen. Sowohl wirtschaftliche als auch soziale Sicherheit müssen für alle Einwohner erreicht werden.

Abgesehen von der schlimmen Notzeit der ersten Jahre nach 1945, die nicht Maßstab für die Beurteilung des ursprünglichen Grundes sein kann, ist es unbestritten, dass unser Lebensraum, das Küstenrandgebiet zwischen Jade und Ems, hinter der Besserung  der allgemeinen Lebens-bedingungen im übrigen Bundesgebiet zurückblieb. So stellte sich die Frage nach den Ursachen dieser unangenehmen Erkenntnis. Viele Gründe wurden vermutet und untersucht.

Einer der Gründe war unzweifelhaft die Bestätigung einer alten Erfahrung, dass der Wohlstand eines Gebietes neben vielen Faktoren vor allem von dem Bildungsstand seiner Einwohner abhängt. Das Schul- und Bildungsangebot unseres Raumes lag nachweisbar weit unter dem Landes- und Bundesdurchschnitt und betrag alle Ebenen vom Kindergarten und der Volksschule bis zur Hochschule und Universität. Die entsprechenden Veröffentlichungen in jener Zeit sprechen für sich.

Es stellte sich also die Aufgabe, die erkannte Strukturschwäche zu beheben, und zwar von der Wurzel her.

Auch in unserer Heimat geht es also um das Recht auf gleichwertige Bildungschancen für alle, um damit Grundlagen für gleichwertige Lebensqualität zu schaffen. Natürlich ist primär der Staat verpflichtet, das Verfassungsgebot zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen für alle Einwohner zu verwirklichen. Die eigene lebenslange Erfahrung hat hingegen ebenso wie die berufliche bestätigt, dass Staat und Gesellschaft dies bisher noch nicht vermocht haben. Über die Aufgabe des Staates hinaus können und müssen aus der Gesellschaft heraus gleiche Bestrebungen aus humaner Gesinnung unternommen werden, wie es auch heute bereits vielfach geschieht.

 

B – Mein besonderes Interesse an den Bildungsproblemen entstand während der beruflichen Tätigkeit in der öffentlichen kommunalen und staatlichen Verwaltung in drei Jahrzehnten, davon fünfzehn Jahre in Wilhelmshaven und fünfzehn Jahre in Ostfriesland. Es mag zu einem gewissen Teil eine Parallele zum eigenen Lebensweg haben.

Vielfache Beobachtungen schon von frühester Jugend an ließen Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten spürbar werden, wie sie bereits als generelle Erkenntnis erwähnt wurden. Schon im Schulkindalter entstand die Frage, warum altersgleiche Kinder teils die Volksschule und teils die damals sogenannte „höhere Schule“ besuchten. Die Antwort fand man erst später, als die Erfahrungen sich häuften. Zunächst war es nicht etwa besonders unterschiedliche Begabung oder Lernbereitschaft, sondern das obligate Schulgeld (!) und sonstige finanzielle Belastungen für den Besuch einer „höheren Schule“. Das war gleichbedeutend mit einer Bevorzugung der finanziell besser gestellten und einer Benachteiligung der ärmeren Schichten gehörten nicht nur die Arbeitnehmer in der Industrie und im Handwerk, sondern auch die aus der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftskreisen.

So kam es, dass Industrie- und Landarbeiterkinder von vornherein als weniger begabt  oder lernfähig beurteilt wurden, Kinder aus anderen Schichten der Gesellschaft demgegenüber als intelligenter, fähiger, begabter, förderungswürdiger galten. Das war eine Teilung in gesellschaftliche Klassen, unabhängig von Begabung, Talent oder Intelligenz. Und diese Klasseneinteilung wurde nach Kräften gefördert, möglichst ein ganzes Leben lang.

Für weniger Privilegierte blieb, wenn sie die Kraft hatten, nur der Ausweg, neben einer Berufslehre und Berufsausübung in der Freizeit eine weiterführende Abendschule zu besuchen, sich an Fernunterricht zu beteiligen und schließlich, wie in Berlin, eine Immatrikulation für das Studium in den Abendstunden zu bekommen.

 

C – Dieses Missverhältnis mögen in der krassen Form heutzutage vielleicht nicht mehr so deutlich sichtbar sein, aber ganz auszuschließen sind sie nicht. Vor allem besteht gerade jetzt wieder eine Tendenz zu einem elitären Bildungsdünkel, der bedenklich macht und nicht geduldet werden sollte. Aber so wie es Jahrzehnte gedauert hat und womöglich noch andauert, ein Bildungsmonopol bestimmter gesellschaftlicher Gruppen zu unterbinden, so wird es ständiger Bemühungen bedürfen, eine Bildungsgerechtigkeit zu schaffen, die diesen Namen auch verdient. Der Zugang zu den Bildungseinrichtungen darf an der sozialen Herkunft oder aus Mangel an Mitteln nicht scheitern.

Wir wissen, dass es viele Männer und Frauen gibt, die gleiche oder ähnliche Erfahrungen gemacht haben, sich mit den beschriebenen Zuständen nicht abfinden wollten und daher im gleichen Sinne tätig sind oder waren, wie aus der Beschreibung von Zweck und Ziel der Stiftung hervorgeht.

Die Verleihung des Preises der Hans-Beutz-Stiftung soll daher jeweils in Würdigung und Anerkennung solcher Persönlichkeiten geschehen, die sich um Erziehung und Bildung und um seine gesicherte Bildungsgerechtigkeit verdient gemacht haben.

Das bedeutet also: Bildungsgerechtigkeit ist als Voraussetzung für gleichwertige Lebensqualität zu fordern. Denn Gleichwertigkeit ist Voraussetzung für den regionalen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebensstandart. Dies soll das Entwicklungsziel für den festgelegten Bereich zwischen Ems und Jade zum Nutzen seiner Einwohner sein. Es ist als Daueraufgabe anzusehen und bedarf ständiger Pflege und Tatkraft.

Dies vorausgeschickt errichten wir, die Erschienenen zu 1.) und 2.), die Eheleute Johannes (Hans) Beutz und Frau Edith Beutz-Thedinga, Aurich, Elchstraße 53, hiermit eine Stiftung des privaten Rechts.

 

Errichtung der Stiftung
§ 1 – Die Stiftung soll den Namen „Hans-Beutz-Stiftung für Verdienste um Erziehung und Bildung“ führen. Sie soll rechtsfähig werden.

§ 2 – Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Gründungsbetrag von zunächst 100000,- DM.
Der Stiftung werden weitere Vermögenswerte zugeführt.

Die Erträge des Vermögens sind bis zur zweckmäßigen Verwendung wirtschaftlich zu verwalten. Sie dürfen, soweit sie zur Erfüllung des Stiftungszwecks nicht benötigt werden, im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen der Vermögensmasse zugeführt werden.

Das Stiftungsvermögen darf nicht geschmälert werden. Der Stiftungspreis in Höhe von 10000,- DM soll ausschließlich aus den Erträgen des Stiftungskapitals (Zinsen, Mieten) entnommen werden. Bei erheblich veränderten Verhältnissen kann die Höhe des Stiftungspreises entsprechend angepasst werden.

§ 3 – Die Stiftung soll verwaltet werden von einem Stiftungsrat als Aufsichts- und Kontrollorgan und einem geschäftsführenden Vorstand. Für beide Organe gilt die unter II niedergelegte Satzung.

Der gemäß dieser Satzung zu bildende Stiftungsrat soll unverzüglich nach der Genehmigung der Stiftung konstituiert werden und seine Tätigkeit aufnehmen. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand übertragen sind. Er entscheidet über die Verleihung des Stiftungspreises und über die weiteren Aufgaben der Stiftung im Rahmen der Satzung. Als beschließendes Organ der Stiftung führt er die Aufsicht und übt die Kontrollfunktion über die Tätigkeit des Vorstandes aus. Er entscheidet über weitere Aufgaben der Stiftung im Rahmen der Satzung.

§ 4 – Der geographische Geltungsbereich der Stiftung erstreckt sich auf den Raum zwischen Ems und Jade, bestehend aus den gebieten des ehemaligen Regierungsbezirks Aurich, der Stadt Wilhelmshaven und des Landkreises Friesland, jeweils in den bis zum 01.10.1974 geltenden Grenzen.

Sitz der Stiftung soll Aurich sein.

§ 5 – Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb von 5 Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einem Vermögensbericht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes einzureichen.

Im übrigen untersteht die Stiftung der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24.07.1968 sowie der der sonstigen einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.

Im Falle des Erlöschens der Stiftung soll der Stiftungsrat einen Anfallberechtigten bestimmen, der im Sinne dieser Stiftung wirkt.

 

II Satzung der Stiftung
Die Stiftung soll gemäß § 3 der Stiftungsurkunde folgende Satzung haben:

Die Stiftung führt den Namen „Hans-Beutz-Stiftung für Verdienste um Erziehung und Bildung“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Aurich.

Der Zweck der Stiftung dient der Förderung des Schul- und Bildungswesens im Geltungsbereich durch Verleihung eines „Preises der Hans-Beutz-Stiftung für Verdienste um Erziehung und Bildung“.

Die Preisverleihung soll in Abständen von zwei Jahren in Höhe von 10.000 DM erfolgen. Bei erheblich veränderten Verhältnissen kann die Höhe des Stiftungspreises entsprechend angepasst werden. Sollten die Erträge aus dem Stiftungsvermögen es ermöglichen, kann der Stiftungsrat den Preis auch jährlich an einen oder mehrere Preisträger verleihen. Für die Verleihung sollen solche Persönlichkeiten ausgewählt werden, die sich uneigennützig um die Verbesserung des Schul- und Bildungswesens im Ems-Jade-Gebiet gemäß § 4 der Stiftungsurkunde besonders verdient gemacht haben. Die Verdienste sollen insbesondere in der theoretischen und/oder praktischen Förderung von Erziehung und Bildung der heranwachsenden Jugend bestehen, aber auch der Erwachsenenbildung dienen. Dabei soll es unerheblich sein, ob solche Verdienste im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit oder in sonst einem Zusammenhang erworben wurden. Als Kriterien für die Preisverleihung gelten im übrigen die in der Präambel zur Stiftungsurkunde niedergelegten Motive.

Der Stiftungsrat soll berechtigt sein, den Preis notfalls anstelle einer natürlichen Person auch einer Bildungseinrichtung zu verleihen, für die die Kriterien für die Preisverleihung zutreffen.

Die mit der Auszeichnung des Preisträgers verbundene Veranstaltung, deren Teilnehmerkreis der Vorstand bestimmen möge, soll in gleichmäßigem Wechsel jeweils in Aurich und in Wilhelmshaven stattfinden.

Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anfangskapital von 100000,- DM.

Sollte das Stiftungsvermögen es eines Tages ermöglichen, aus den Erträgen mehr zu finanzieren als den festgesetzten Stiftungspreis, so soll der Vorstand berechtigt sein, für einen interessierten jungen Menschen im Alter von 18 bis 25 Jahren und mit genügenden Sprachkenntnissen in Englisch ein Stipendium zu gewähren zum Besuch des „Fircroft College of Adult Education“ in Birmingham/ England (1018 Bristol Road, Selly Oak, Birmingham B29 6 LH, Great Britain).

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung 1977.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

 

Dem Stiftungsrat sollen angehören:

zwei Vertreter des Landkreises Aurich, wobei der eine aus dem Altkreis Aurich und andere aus dem Altkreis Norden zu kommen hat,

je ein Vertreter
der ostfriesischen Landschaft in Aurich,
der Stadt Wilhelmshaven,
des Landkreises Friesland,
der Stadt Emden,
des Landkreises Leer,
des Landkreises Wittmund,
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft aus dem Geltungsbereich der Stiftung und
ein Vertreter für die im Geltungsbereich der Stiftung bestehenden Kreisvolkshochschulen und der Volkshochschulen der Städte Emden und
Wilhelmshaven sowie ein Vertreter der ostfriesischen Inseln einschließlich Wangerooge,

Mitglied des Stiftungsrates sind ferner
Edith Beutz-Thedinga und
Johannes Beutz,
beide wohnhaft in Aurich.

Bei etwaigen zukünftigen Gebietsänderungen treten – unter Beachtung des § 4 der Satzung –  die jeweils neu entstehenden Körperschaften/Behörden/Einrichtungen als Rechtsnachfolger in die Rechte ihrer Vorgänger ein.

Der Stiftungsrat soll stets aus mindestens 11 Mitgliedern bestehen. Würde die Zahl der Mitglieder aufgrund von Veränderungen im Bestand der in Absatz 2 bezeichneten Stellen unter 11 sinken, sind – bis die Mindestmitgliederzahl erreicht ist – zur Entsendung je eines Vertreters ebenfalls berechtigt: der Reihe nach die Städte Aurich, Norden, Leer, Wittmund, Esens, Weener, Varel, Jever und Gemeinde Wiesmoor.

7. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und einen Schriftführer mit einfacher Mehrheit. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von 6 Jahren.

8. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stiftungsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Der Stiftungsrat ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Im Übrigen ist der Stiftungsrat einzuberufen, wenn es von 5 Mitgliedern verlangt wird.

Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Einem Stiftungsratsmitglied sollen, wenn er dies verlangt, die Auslagen erstattet werden.

9. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Vorstand als ausführendes Organ der Stiftung, Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie die laufende Geschäftsführung.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem stellvertretenden Schatzmeister und
dem Schriftführer.

Die Aufgaben ergeben sich aus der Funktionsbezeichnung. Der Vorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dem Vorstand steht eine Geschäftsstelle zur Seite.

10. Der Stiftungsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die auch für den geschäftsführenden Vorstand gilt.

11. Zur Durchführung rechtsverbindlicher Beschlüsse des Stiftungsrates bedarf es der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schatzmeisters, im Verhinderungsfall deren Vertreter.

12. Der Stiftungsrat kann mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder Änderungen der Satzung, auch der Preisverleihungskriterien beschließen, wenn dies infolge veränderter Verhältnisse dringend geboten ist und sofern der Sinn des Stiftungszweckes nicht verloren geht.

13. Stiftungsmitglieder, die sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr fähig sind, können abgewählt werden. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.

Johannes Beutz

Edith Beutz-Thedinga, geb. Thedinga